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   VGH Baden-Württemberg, 20.08.1990 - 9 S 1516/90   

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https://dejure.org/1990,5844
VGH Baden-Württemberg, 20.08.1990 - 9 S 1516/90 (https://dejure.org/1990,5844)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.08.1990 - 9 S 1516/90 (https://dejure.org/1990,5844)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. August 1990 - 9 S 1516/90 (https://dejure.org/1990,5844)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Durch Bestehen einer Wiederholungsprüfung erledigt sich die Verpflichtungsklage gegen das Nichtbestehen der Erstprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 277
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 707/89

    Kein Anspruch auf Neubescheidung über das Ergebnis der Erstprüfung bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1990 - 9 S 1516/90
    Mit dem Bestehen der Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung erledigt sich die Verpflichtungsklage gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Erstprüfung und dieser selbst als bloßer Annex des Verpflichtungsbegehrens (gegen BVerwGE 40, 205/207 und 55, 355/357 im Anschluß an das Senatsurteil vom 17.07.1990 - 9 S 707/89), auch wenn der Kläger Leistungen nach dem BAföG bezieht.

    Der Beklagte hält im Anschluß an das übersandte Senatsurteil vom 17.7.1990 -- 9 S 707/89 -- die Klage für unzulässig.

    Die Gründe hierfür sind in dem den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteil vom 17.7.1990 -- 9 S 707/89 -- im einzelnen dargelegt.

  • BVerwG, 28.04.1978 - 7 C 50.75

    Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung im Fach Physiologie - Verstoß gegen das

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1990 - 9 S 1516/90
    Mit dem Bestehen der Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung erledigt sich die Verpflichtungsklage gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Erstprüfung und dieser selbst als bloßer Annex des Verpflichtungsbegehrens (gegen BVerwGE 40, 205/207 und 55, 355/357 im Anschluß an das Senatsurteil vom 17.07.1990 - 9 S 707/89), auch wenn der Kläger Leistungen nach dem BAföG bezieht.

    Es hat unter Bezug auf BVerwGE 55, 355 eine Erledigung des Prüfungsbescheids verneint und diesen als verfahrensfehlerhaft beurteilt, weil die normativierte Prüfungsdauer erheblich überschritten worden sei.

  • BVerwG, 30.06.1972 - VII C 22.71

    Erhebung der Anfechtungsklage nach Bestehen der Wiederholungsprüfung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1990 - 9 S 1516/90
    Mit dem Bestehen der Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung erledigt sich die Verpflichtungsklage gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Erstprüfung und dieser selbst als bloßer Annex des Verpflichtungsbegehrens (gegen BVerwGE 40, 205/207 und 55, 355/357 im Anschluß an das Senatsurteil vom 17.07.1990 - 9 S 707/89), auch wenn der Kläger Leistungen nach dem BAföG bezieht.
  • VG München, 08.10.2019 - M 11 K 19.2578

    Zumutbarkeit von Immissionen durch mit dem Neubau von zwei "Doppelhäusern" im

    Diese Klageänderung führt zur Auswechslung der Streitgegenstände, ohne dass daneben noch die Anwendung der Erledigungs- oder Rücknahmevorschriften notwendig oder möglich wäre (BayVGH, U.v. 25.10.1990 - 20 B 87.03 406 - NVwZ-RR 1991, 277).
  • VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 11/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; einstweilige Anordnung abgelehnt;

    Wird - wie vorliegend - der Streitgegenstand verändert bzw. teilweise ersetzt, nicht aber ausdrücklich zurückgenommen, handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. Februar 1999 ‌- 4 C 99.227 -‌, BeckRS 1999, 20990, NVwZ-RR 1991, 277; VG München, Urteil vom 8. Oktober 2019 ‌- M 11 K 19.2578 -‌, Rn. 27, juris; Wolff, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. April 2020, § 91 Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.1991 - 9 S 1538/91

    Überschreitung der Höchstdauer einer mündlichen Prüfung um 61% als wesentlicher

    Durch Urteil vom 20.8.1990 - 9 S 1516/90 - hat der Senat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen mit der Begründung, durch das Bestehen der Wiederholungsprüfung hätten sich die angefochtenen Bescheide erledigt, so daß die Klage mangels Fortdauer der Beschwer unzulässig geworden sei.
  • VG Mainz, 09.03.2020 - 1 L 76/20

    Bei summarischer Prüfung besteht ein Anspruch auf Verschaffung eines

    Diese (nachträgliche) Beschränkung des Antrags auf den Zeitraum ab dem 1. April 2020 ist gemäß § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und beinhaltet eine teilweise Antragsrücknahme (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 30 B 87.03 406 -, NVwZ-RR 1991, 277).
  • VG Frankfurt/Main, 24.06.2021 - 7 K 2996/19

    Mitteilung der institutsspezifischen Eigenmittelzielkennziffer nicht isoliert

    Die Klageänderung führte hier zur vollständigen Auswechslung der Streitgegenstände, ohne dass daneben noch die Anwendung der Erledigungs- oder Rücknahmevorschriften notwendig oder - hier mangels Teilbarkeit des Streitgegenstandes - möglich wäre (vgl. zum Verhältnis Erledigung und Klageänderung VGH München, Urteil vom 25.10.1990 - 20 B 87.03 406, NVwZ-RR 1991, 277, beck-online).
  • VGH Bayern, 04.04.2023 - 9 ZB 22.2388

    Bemessung des Zwangsgeldes

    Zudem ist in Fällen einer Klageänderung, von der das Verwaltungsgericht hier ausgegangen ist, nur der Wert des geänderten Anspruchs maßgeblich, hier also 10.000,00 Euro (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.1990 - 20 B 87.3406 - NVwZ-RR 1991, 277; VGH BW, B.v. 17.5.2011 - 9 S 1167/11 - NVwZ-RR 2011, 918 = juris Rn. 12 ff.; Wöckel, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 37).
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